1.
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Die Anmeldung zur Beteiligung erfolgt ausschließlich durch Ausfüllen und Einsenden des vorgeschriebenen Anmeldeformulars. Die vollzogene Anmeldung ist für den Aussteller verbindlich.
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2.
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Über die Zulassung zur Messe entscheidet allein die Messeleitung. Ihr steht das Recht zu, Anmeldungen, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen. In diesem Falle wird die Bearbeitungsgebühr rückerstattet. Die Messeleitung behält sich das Recht vor, bereits ausgesprochene Platzzuweisungen zu ändern bzw. zu stornieren, ohne dass der Aussteller Recht auf Schadenersatz hat. Die Zuteilung erfolgt nur für die angemeldeten Waren zu der hierfür festgesetzten Platzmiete. Wenn seitens des Ausstellers entweder die angemeldeten Waren nicht oder verändert, das heißt nicht so wie sie zugelassen wurden, gebracht oder die Zahlungstermine nicht eingehalten werden, so ist die Messeleitung an Ihre Zusage nicht mehr gebunden. Sollte der Aussteller bis 14:00 Uhr des der Ausstellungseröffnung vorangehenden Tages seinen Platz noch nicht bezogen haben, so verfügt die Messeleitung über diesen Platz. Eine Nichtteilnahme an der Ausstellung befreit den Aussteller nicht von der Verpflichtung, die volle Platzmiete samt Nebengebühren zu entrichten. Alle für die Ausstellung bestimmten Gegenstände müssen spätestens am Tag vor Ausstellungsbeginn kostenfrei für die Messeleitung angeliefert und aufgestellt sein. Die Messeleitung kann keine Aufbewahrung und Haftung für Ausstellungsgüter übernehmen. Der gemietete Platz muss am Eröffnungstag um 8:00 Uhr fertig bezogen sowie entsprechend belegt sein und muss dies auch bis zum Ende der Messe bleiben.
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3.
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Tausch, Unter- und Weitervermietung der zugeteilten Plätze oder von Teilen derselben mit oder ohne Entgelt sind ausnahmslos untersagt und haben den sofortigen Verlust des Platzes zur Folge, ohne dass dem Aussteller aus diesem Grund ein Schadenersatz zusteht.
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4.
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Der Direktverkauf mit gleichzeitiger Warenabgabe ist nur unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen gestattet. Die Preise für die zum Verkauf angebotenen Sachgüter sind ersichtlich zu machen.
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5.
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Mieten und Gebühren: Die Bearbeitungsgebühr ist für jeden angeforderten Platz zu bezahlen und wird auf die Miete nicht angerechnet. Platzmieten: Siehe Anmeldung. Die Mieten für Konsumationsbetriebe werden in jedem einzelnen Fall festgelegt. Es gilt als vereinbart, dass die Messeleitung die Vertragsgebühren für den Aussteller auslegt, wobei diese neben den Platzmieten zur Verrechnung gelangen. Die Platzmieten sind zu den auf der Rechnung angegebenen Terminen zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins ist die Messeleitung an die Platzzuteilung nicht mehr gebunden, bereits eingezahlte Teilbeträge verfallen. Im Zeitraum von der Anmeldung bis zur Akzeptanz des Platzvorschlages ist eine kostenlose Stornierung des Platzes möglich. Bis zu vier Wochen vor Messebeginn fallen 30 % der Platzmiete, die Bearbeitungsgebühr und die Katalogpflichteinschaltung an. Sollte der Standplatz ab vier Wochen vor Messebeginn storniert werden sind die gesamte Platzmiete, allfällige Drucksorten, Anmeldegebühr und Katalogpflichteinschaltung zu zahlen.
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6.
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In den Hallen und im Freigelände stehen Licht- und Kraftstrom von 230 V bzw. 400 V zur Verfügung. Der Stromanschluss darf nur durch den von der Messeleitung beauftragten Messeelektriker erfolgen. Die Anschlussarbeit und der Stromverbrauch werden nach dem Anschlusswert pauschaliert verrechnet. Die angemeldeten Anschlüsse und Verbraucher dürfen nachträglich ohne Anmeldung nicht vermehrt werden. In Betrieb vorgeführte elektrische Apparate müssen die gesetzlichen Störschutzvorrichtungen besitzen.
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7.
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Wasseranschlüsse dürfen nur durch eine von der Messeleitung zugelassene Installationsfirma durchgeführt werden. Montagekosten und Wasserverbrauch werden durch die Messeleitung pauschaliert verrechnet.
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8.
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Jeder Aussteller ist verpflichtet, seine Firma sowie die von ihm vertretenen Firmen im alphabetischen Ausstellerverzeichnis kostenpflichtig einzuschalten. Bei Nichtausfüllung der Anmeldung hinsichtlich Pflichteinschaltung erfolgt diese aufgrund der Platzanmeldung. Bei Zurücktreten als Aussteller innerhalb von 8 Wochen vor Messebeginn bleibt die Einschaltung aus drucktechnischen Gründen aufrecht und es sind die Kosten hierfür zu bezahlen.
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9.
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Jeder Aussteller erhält mindestens zwei Ausstellerausweise kostenlos. Zusätzliche Ausstellerausweise werden nur im notwendigsten Umfange und in einem zur Platzgröße angemessenen Verhältnis abgegeben. Die Ausstellerausweise sind nur vollständig ausgefüllt gültig. Lieferanten, die die Aussteller und Betriebe im Messegelände mit Waren beliefern haben für Ihre Zusteller einen Lieferanten-Passierschein zu lösen.
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10.
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Die Ausstellungsplätze werden leer vergeben. Es obliegt dem Aussteller, den zugewiesenen Platz und die Abtrennungen zu benachbarten Ständen zu gestalten. Der Aussteller übernimmt hierfür die volle Haftung. Die Weisungen der Messeleitung sind einzuhalten, insbesondere ist die Kojenwandhöhe von 2,5 bis 3,2 m zu beachten. Jeder Aussteller hat seinen Stand mit der Firmenaufschrift zu versehen. Hallenpfeiler und Wandvorsprünge sind Bestandteil der zugeteilten Standflächen und mindern die Standmiete nicht.
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11.
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Die Aussteller haben alle orts-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften, die gewerbebehördlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen. Die bescheidmäßig festgelegten gesetzlichen Auflagenpunkte sind einzuhalten.
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12.
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Werbeplakate der Aussteller dürfen außerhalb ihrer Plätze und Kojen nur mit Zustimmung der Messeleitung angebracht werden. Das Abspielen von eigenen Tonbändern und Werbedurchsagen sowie Musik- und Radioübertragung am Ausstellungsstand sind nur mit Zustimmung der Messeleitung gestattet und AKM-pflichtig. Flugzettel und Werbeschriften dürfen nur vom eigenen Stand aus verteilt werden. Jede Lärmentwicklung ist untersagt.
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13.
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Der Abbruch der Ausstellung bzw. das Einpacken der Ausstellungsgüter darf erst nach Schluss der Ausstellung erfolgen. Die Messeleitung ist berechtigt, gegebenenfalls die Ausstellungsgüter für die etwa rückständigen Platzmieten und alle anderen in diesem Zusammenhang stehenden Gebühren zurückzuhalten, unbeschadet des gesetzlichen Pfandrechtes an diesen Gütern. Die Räumung der Ausstellungsstände muss ehestens beendet sein. Spätestens drei Tage nach Schluss der Ausstellung kann die Messeleitung, jedoch ohne Haftung, auf Kosten des Ausstellers den Abtransport oder die Wegräumung des zurückgebliebenen Ausstellungsgutes veranlassen.
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14.
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Sofern im Freigelände Bauten aufgeführt oder bei der Errichtung der Kojen Wände oder Fußboden beschädigt oder Wände mit Plakaten überklebt werden, ist der Aussteller verpflichtet, auf seine Kosten den alten Zustand herzustellen. Sollte der Aussteller dieser Verpflichtung innerhalb einer Woche nach Beendigung der Ausstellung nicht nachkommen, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Messeleitung auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herstellen lässt.
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15.
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Der Aussteller haftet für jeden Schaden, den er oder seine Beauftragten oder Angestellten an Sachwerten anderer verursachen. Er haftet weiters zur Gänze für Unfälle, die durch sein eigenes oder seiner Angestellten Verschulden entstehen.
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16.
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Die Messeleitung sorgt für eine allgemeine Aufsicht und Bewachung des Messegeländes, ohne jedoch eine Haftung für Beschädigungen, Diebstähle oder sonst wie immer geartete Schadensfälle zu übernehmen. Für Schäden, die Personen und Sachen während des Aufenthaltes bzw. während deren Unterbringung im Messegelände erleiden, trägt die Messeleitung keinerlei Haftung. Desgleichen haftet die Messeleitung nicht für Schäden und Ereignisse, die durch höhere Gewalt, politische Geschehnisse oder behördliche Verfügung verursacht werden. Es wird ausdrücklich festgestellt: Die Messe Wieselburg trägt keine Verantwortung und Haftung für Betriebsunfälle jeder Art, weder für Beschädigungen von Mietergut (Funkenflug, Feuer, Wasser usw.) und nicht für Beschädigungen von Personal (Besucher oder Angestellte des Mieters) durch den Betrieb und die Benützung der Einrichtungen und ist auch für einen eventuell schlechten Geschäftsgang nicht verantwortlich zu machen.
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17.
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Es obliegt den Mietern, für Risiken wie Diebstahl, Feuer, Umwelteinflüsse usw. durch entsprechende Versicherungen selbst vorzusorgen. Die Messeleitung lehnt jede Haftung aus diesen Titeln ab.
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18.
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Das Parken von Fahrzeugen jeglicher Art innerhalb des Ausstellungsgeländes ist verboten. Zuwiderhandeln hat das Abschleppen der betreffenden Fahrzeuge auf Kosten ihrer Besitzer zur Folge. Einfahrende Autos für Zulieferungen usw. haben bei der Messeleitung einen Einfuhrschein zu lösen.
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19.
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Abmachungen jeder Art sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt wurden.
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20.
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Bei Nichtbeachtung der in der Ausstellungsordnung verbindlich festgelegten Vorschriften trägt der Aussteller alle Verantwortung für die sich daraus ergebenden Folgen direkter oder indirekter Art. Der Veranstalter kann den Stand sofort schließen lassen bzw. die Räumung selbst durchführen, ohne dass es der Anrufung gerichtlicher Hilfe bedarf. Dies geschieht auf die Kosten und Gefahr des Ausstellers. Den Anordnungen der Messeleitung oder deren Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten.
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21.
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Zuständiger Gerichtsort ist Scheibbs.
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